Wichtige Info für Kindergeldempfänger von Kindern
Weiter Kindergeld, obwohl das Kind bereits eine (Vor-) Ausbildung abgeschlossen hat und sich dann nebenberuflich weiterbildet. Warum: Wenn ein
Auszubildener nach der ersten (Vor-)Ausbildung eine aufbauende
, weitere Ausbildung z.B. "Techniker" in
"Abendschule" plant, wird weiterhin Kindergeld gezahlt. Dann wird das
als eine Ausbildung mit dem Ziel des höherwertigem Abschluss gewertet. Voraussetzung: Die zeitlich nächstmögliche aufbauende Ausbildungsmöglichkeit wird genutzt!! Es darf sich also keine unbegründete Unterbrechung zwischen der (Vor-) Ausbildung und der aufbauenden Fortbildung befinden. Beispiel: (Vor-) Ausbildung als Elektroniker für Betriebstechnik und anschließend sofort ein Besuch der Technikerschule für Elektrotechnik nebenberuflich (früher "Abendschule"). Das
Ausbildungsziel war von Anfang an der "Techniker". Die Vorausbildung zum
"Elektroniker für Betriebstechnik" war eine Voraussetzung für das
tatsächliche Ausbildungsziel "Techniker für Elektrotechnik".
Dann gilt das als eine
Ausbildung!!!!!! Dann wird
auch bei einem Arbeitsvertrag für den neuen Facharbeiter mit mehr als
20 Arbeitsstunden pro Woche weiterhin Kindergeld gezahlt!!! Bei einer unbegründeten Unterbrechung ist eine Weiterbildung eine Zweitausbildung und es gibt kein Kindergeld!!!
Wichtigster Auszug aus dem "-steuerliche-beruecksichtigung-volljaehriger-kinder" im Anhang: Ist auf Grund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein. Abzustellen ist dabei darauf, ob die weiterführende Ausbildung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der nichtakademischen Ausbildung oder dem Erststudium steht und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wird. Ein enger sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die nachfolgende Ausbildung z. B. dieselbe Berufssparte oder denselben fachlichen Bereich betrifft. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Kind die weitere Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt oder sich bei mangelndem Ausbildungsplatz zeitnah zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die weiterführende Ausbildung bewirbt. Unschädlich sind
Verzögerungen, die z. B. aus einem zunächst fehlenden oder einem aus schul-,
studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren
Zeitpunkt verfügbaren Ausbildungsplatz resultieren. weitere Infos:
2016-02-08-steuerliche-beruecksichtigung-volljaehriger-kinder Stand: September 2017 Ludger Kampel
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